6 Ob 91/08p | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Das Fehlen von Angaben in den Unterlagen beziehungsweise das Fehlen der Unterlagen selbst ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG nicht erfasst. (T1); Veröff: SZ 2008/164 |
6 Ob 210/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Die durch das AktRÄG 2009 eingefügte Bestimmung des § 195 Abs 4 Satz 2 AktG ergänzt die Regelung des § 6 GesAusG, der schon bisher vorsah, dass die Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß § 3 GesAusG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. (T2);<br/>Beisatz: Dass der Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG sich nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur auf Anfechtungsklagen im engeren Sinn, sondern auch auf Nichtigkeitsklagen bezieht, ergibt sich zwingend aus dem Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Höhe der Barabfindung in das außergerichtliche Gremialverfahren zu verlagern und auf diese Weise eine zügige Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch und damit Rechtssicherheit zu ermöglichen. Im Übrigen vermag die klagende Partei keine Nichtigkeit iSd § 195 AktG aufzuzeigen. (T3);<br/>Beisatz: Hier: Die Einwände, die Festsetzung der Barabfindung verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und sei willkürlich und treuwidrig erfolgt, betreffen ausschließlich die Höhe der Barabfindung und können daher eine Beschlussanfechtung nicht tragen. (T4) |
6 Ob 209/18f | OGH | 25.04.2019 |
Auch; Beisatz: Das Fehlen eines der in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 GesAusG nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/33 |
6 Ob 56/20h | OGH | 23.04.2020 |
Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/33 |
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_003
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