OGH 6Bkd2/05 (RS0120583)

OGH6Bkd2/054.6.2020

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §3

6 Bkd 2/05OGH13.02.2006
12 Bkd 2/06OGH13.11.2006
16 Bkd 4/07OGH19.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderung gelten. (T1)

15 Bkd 3/08OGH25.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Bestreitet ein Rechtsanwalt wider besseres Wissen eine gegen ihn geltend gemachte Darlehensforderung, um seine finanziellen Probleme zu verschleiern, so schreitet er in eigener Sache ein und verwirklicht durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands, nicht aber auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)

12 Bkd 3/10OGH10.05.2010

Auch; nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. (T3); Beis wie T1

4 Bkd 1/12OGH18.06.2012

nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. (T4)

7 Bkd 5/12OGH09.11.2012

Auch

7 Bkd 4/12OGH12.11.2012

Auch

27 Os 2/14tOGH10.07.2014

Auch

24 Os 5/14mOGH08.10.2014

Auch; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T5)

22 Os 2/14fOGH11.11.2014

Vgl auch; Beis wie T1

20 Os 27/16vOGH10.06.2016
20 Ds 3/17xOGH25.04.2017
26 Ds 2/20yOGH04.06.2020

Vgl

28 Ds 4/18dOGH17.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060213_OGH0002_006BKD00002_0500000_002

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