Normen
4 Bkd 4/04 | OGH | 20.12.2004 |
16 Bkd 2/09 | OGH | 21.09.2009 |
Auch; Beisatz: Bei den Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen bzw deren Verlängerung gemäß § 19 DSt handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen erfordert nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens. (T2) |
6 Bkd 5/12 | OGH | 15.04.2013 |
7 Bkd 4/13 | OGH | 16.12.2013 |
Auch; Beis wie T2 |
27 Os 7/14b | OGH | 16.04.2015 |
Vgl auch |
27 Os 7/15d | OGH | 02.02.2016 |
Auch; Beisatz: Für die Verhängung der einstweiligen Maßnahme ist nicht der Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erforderlich, sondern es genügt eine ausreichende entsprechende Verdachtslage. (T3) |
22 Os 1/16m | OGH | 20.09.2016 |
Auch; Beis wie T2 |
27 Ds 3/17y | OGH | 04.12.2017 |
Auch |
27 Ds 5/19w | OGH | 23.06.2020 |
nur: Da das Verfahren über die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt kein Strafverfahren ist, kommt es insofern weder auf den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung noch darauf an, dass die vom Gesetz vorausgesetzten schweren Nachteile bereits eingetreten sind; vielmehr genügt für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und die Besorgnis des Eintretens schwerer Nachteile im Falle der weiteren Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts. (T4)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_004BKD00004_0400000_001
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