OGH 4Ob241/03z (RS0118363)

OGH4Ob241/03z23.9.2020

Rechtssatz

Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (Hier: Von einem GmbH-Gesellschafter ist zu erwarten, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes Kenntnis verschafft.)

Normen

ABGB §2

4 Ob 241/03zOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/171

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010
4 Ob 2/11iOGH12.04.2011

Auch; Beisatz: Ein Rechtsirrtum ist dann vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er nach seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. (T1)

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/142

3 Ob 190/11dOGH14.12.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1

6 Ob 250/11zOGH15.03.2012

Vgl; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T3)

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T4); Veröff: SZ 2012/78

10 ObS 117/12xOGH02.10.2012

Auch

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur: Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (T5)

3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1; nur T5

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00241_03Z0000_004