OGH 3Ob70/03w (RS0118357)

OGH3Ob70/03w25.6.2020

Rechtssatz

Die Anspruchsverjährung kann nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. Es kann aber auch die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststeht.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1489 IIA

3 Ob 70/03wOGH26.11.2003

Veröff: SZ 2003/154

1 Ob 203/11aOGH24.11.2011

Auch

6 Ob 120/17sOGH07.07.2017

Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist auf ein Abgabenverfahren, in dem bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0123388. (T2)

9 Ob 66/18yOGH30.10.2018

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 47/20kOGH25.06.2020

Vgl; nur: Die Anspruchsverjährung kann nämlich nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kosten der Mitarbeiter der Bauherrin, die diese zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht abstellte, damit der von der Werkunternehmerin zugesicherte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20031126_OGH0002_0030OB00070_03W0000_001

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