Normen
ABGB §1304 A
ABGB §1489 IIA
3 Ob 70/03w | OGH | 26.11.2003 |
Veröff: SZ 2003/154 |
1 Ob 203/11a | OGH | 24.11.2011 |
Auch |
6 Ob 120/17s | OGH | 07.07.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist auf ein Abgabenverfahren, in dem bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0123388. (T2) |
9 Ob 66/18y | OGH | 30.10.2018 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 47/20k | OGH | 25.06.2020 |
Vgl; nur: Die Anspruchsverjährung kann nämlich nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kosten der Mitarbeiter der Bauherrin, die diese zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht abstellte, damit der von der Werkunternehmerin zugesicherte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00070_03W0000_001
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