OGH 13Os110/02 (RS0117726)

OGH13Os110/027.4.2020

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. Allein der Umstand, dass es sich um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.

Normen

StPO §119 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 110/02OGH30.04.2003
14 Os 92/03OGH14.04.2004

nur: Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. (T1)

15 Os 132/05hOGH19.01.2006
13 Os 92/19gOGH11.12.2019
13 Os 19/20yOGH07.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00110_0200000_001

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