OGH 11Os97/02 (RS0117415)

OGH11Os97/0229.7.2020

Rechtssatz

Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. Der Aussteller der unrichtigen Rechnung schuldet diesfalls die darin ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG. Eine solche unrichtige Rechnung kann auch nicht korrigiert werden, vielmehr erlangt der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst durch Vorlage einer anderen Rechnung mit richtigen Informationen für den entsprechenden Besteuerungszeitraum. Beim Vorliegen der geschilderten Fallkonstellationen kann aber auch derjenige, der die Rechnungen gutgläubig bezahlt hat, mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsäquivalents auf Seiten des Rechnungsausstellers von diesem in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (allenfalls betrügerisch) geschädigt worden sein.

Normen

FinStrG §33 Abs2 lita
UStG §12 Abs1 Z1
UStG §11 Abs1 Z3
UStG §11 Abs14
UStG §21

11 Os 97/02OGH18.03.2003
15 Os 32/03OGH26.06.2003

nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. (T1); Beisatz: Derartige, den Vorsteuerabzug ausschließende unrichtige Angaben liegen unter anderem vor, wenn eine in der Rechnung angeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird und auch nicht erbracht werden soll (Gefälligkeitsrechnung) oder wenn in der Rechnung nicht die tatsächliche Leistung angeführt ist (etwa im Falle der Lieferung geringwertiger Waren oder sonstige Lieferung eines aliud). (T2)

15 Os 31/04OGH07.04.2005

nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. (T3)

13 Os 65/08wOGH23.07.2008

Vgl; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T4)

13 Os 152/08iOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T5)

13 Os 31/20pOGH29.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_0110OS00097_0200000_001

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