OGH 5Ob271/01s (RS0116611)

OGH5Ob271/01s22.10.2020

Rechtssatz

Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG vorliegt.

Normen

MRG §12a Abs3

5 Ob 271/01sOGH09.04.2002

Veröff: SZ 2002/47

5 Ob 127/08zOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer derartigen fremdnützigen Treuhand ist ein Machtwechsel zu verneinen, ist doch die Person desjenigen, der in der Gesellschaft auf oberster Ebene den entscheidenden Einfluss ausübte (früherer und nunmehriger Alleingesellschafter und Geschäftsführer), von den jeweiligen Anteilsübertragungen unberührt geblieben. (T1)

5 Ob 195/19sOGH20.02.2020

nur: Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. (T2)

5 Ob 173/20gOGH22.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0050OB00271_01S0000_001