OGH 8Ob153/98b; 8Ob330/99h; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 9ObA294/00a; 8Ob169/02i; 8Ob103/10w; 17Ob22/19p (RS0111042)

OGH8Ob153/98b; 8Ob330/99h; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 9ObA294/00a; 8Ob169/02i; 8Ob103/10w; 17Ob22/19p28.5.2020

Rechtssatz

§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.

Normen

KO idF BGBl I 114/1997 §103
KO idF BGBl I 114/1997 §110 Abs1

8 Ob 153/98bOGH26.11.1998

Veröff: SZ 71/200

8 Ob 330/99hOGH27.01.2000

Vgl auch

8 Ob 310/99tOGH08.06.2000
8 Ob 288/99gOGH08.06.2000
9 ObA 294/00aOGH28.02.2001
8 Ob 169/02iOGH17.10.2002

Vgl; Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T1)

8 Ob 103/10wOGH23.11.2010

Auch; nur: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. (T2)

17 Ob 22/19pOGH28.05.2020

vgl; nur T2<br/>Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/51

Dokumentnummer

JJR_19981126_OGH0002_0080OB00153_98B0000_001

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