Rechtssatz
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde.
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0109703.
4 Ob 248/07k | OGH | 11.03.2008 |
Beisatz: Ein generelles Erfordernis, dass Haupt- und Eventualbegehren für die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO zudem auf derselben Anspruchsgrundlage beruhen müssten, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. (T1) |
5 Ob 184/10k | OGH | 24.01.2011 |
Auch; nur: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00084_97T0000_002