Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt die ihm als Treuhänder übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dem Treuhandauftrag erfüllt, verletzt er selbst dann Berufspflichten, wenn mit diesem treuewidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist.
2 Bkd 5/02 | OGH | 10.03.2003 |
Auch |
11 Bkd 2/05 | OGH | 25.07.2005 |
Auch |
13 Bkd 2/05 | OGH | 19.12.2005 |
Auch |
6 Bkd 2/06 | OGH | 19.03.2007 |
Beisatz: Im Rahmen sachgerechter Tätigkeit einer Rechtsanwaltskanzlei würde eine wesentliche Vertragsänderung in der Form, dass abgehend von der ursprünglichen Treuhandvereinbarung der Kaufpreis direkt auf das Konto der Verkäuferin zu überweisen ist, schriftlich formuliert und von den Parteien unterfertigt werden. (T1) |
14 Bkd 11/07 | OGH | 14.04.2008 |
Beisatz: Hier: Treuwidrige Nutzung von Löschungsquittungen für Pfandrechte, wobei die Abschlagszahlung nicht wie vereinbart Zug-um-Zug, sondern erst einen Monat später geleistet wurden. (T2) |
16 Bkd 8/10 | OGH | 31.01.2011 |
Auch; Beisatz: Die Nichteinhaltung der gegenüber einem Kreditinstitut übernommenen Verpflichtungen bildet eine besonders schwer wiegende Berufspflichtverletzung und eine empfindliche Beeinträchtigung des Ansehens des Anwaltsstandes, und zwar auch dann, wenn mit dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist. (T3) |
7 Bkd 4/11 | OGH | 07.05.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_008BKD00001_9600000_001
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