OGH 8Ob537/91; 6Ob1602/91; 1Ob540/94 (RS0106004)

OGH8Ob537/91; 6Ob1602/91; 1Ob540/9427.11.2020

Rechtssatz

Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.

Normen

ABGB §1487

8 Ob 537/91OGH11.04.1991

Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder)

6 Ob 1602/91OGH25.03.1993

Auch

1 Ob 540/94OGH11.10.1994
5 Ob 127/94OGH08.11.1994
10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Auch; Veröff: SZ 72/179

8 Ob 269/99pOGH11.05.2000

Auch

1 Ob 200/06bOGH27.02.2007

nur: Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T1); Beisatz: Hier: Vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. (T2)

1 Ob 139/12sOGH06.09.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/122

7 Ob 51/13wOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T2

2 Ob 77/20tOGH27.11.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/116

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0080OB00537_9100000_001