OGH 5Ob59/91; 5Ob117/92; 5Ob1025/93; 5Ob66/93; 5Ob40/97m; 1Ob34/97z; 5Ob157/00z; 5Ob126/01t; 5Ob302/01z; 5Ob23/01w; 5Ob117/02w; 5Ob130/03h; 5Ob141/05d; 5Ob234/06g; 5Ob134/08d; 5Ob34/11b; 5Ob255/12d; 5Ob211/15p; 5Ob128/17k; 5Ob164/19g (RS0069814)

OGH5Ob59/91; 5Ob117/92; 5Ob1025/93; 5Ob66/93; 5Ob40/97m; 1Ob34/97z; 5Ob157/00z; 5Ob126/01t; 5Ob302/01z; 5Ob23/01w; 5Ob117/02w; 5Ob130/03h; 5Ob141/05d; 5Ob234/06g; 5Ob134/08d; 5Ob34/11b; 5Ob255/12d; 5Ob211/15p; 5Ob128/17k; 5Ob164/19g22.4.2020

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.

Normen

MRG §17
WGG §16 Abs1

5 Ob 59/91OGH28.05.1991

Veröff: WoBl 1991,255 (Würth)

5 Ob 117/92OGH24.11.1992

Vgl

5 Ob 1025/93OGH25.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung. (T1)

5 Ob 66/93OGH14.09.1993

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 40/97mOGH25.02.1997

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 34/97zOGH15.05.1997

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 157/00zOGH15.06.2000

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 126/01tOGH29.05.2001

Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob eine (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann. (T3); Veröff: SZ 74/100

5 Ob 302/01zOGH18.12.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach § 17 MRG. (T4)

5 Ob 23/01wOGH12.03.2002

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 117/02wOGH27.08.2002

Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietbar ist. (T5); Beisatz: Um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten, ist dabei eine langfristige Betrachtung angezeigt. (T6); Beisatz: Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten. (T7)

5 Ob 130/03hOGH09.12.2003

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 141/05dOGH12.07.2005

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen. (T8)

5 Ob 234/06gOGH14.12.2006

Auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 134/08dOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Ob eine Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen. (T9); Beisatz: Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T10); Beisatz: Die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T11)

5 Ob 34/11bOGH07.06.2011

Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T6

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013
5 Ob 211/15pOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T12)

5 Ob 128/17kOGH21.12.2017

Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 164/19gOGH22.04.2020

vgl; Beisatz wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/31

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0050OB00059_9100000_002