OGH 7Ob567/90; 8Ob101/00m; 8Ob47/04a; 8Ob118/05v; 8Ob77/07t; 1Ob176/13h; 7Ob61/16w; 7Ob36/18x; 7Ob20/20x; 7Ob137/20b (RS0011299)

OGH7Ob567/90; 8Ob101/00m; 8Ob47/04a; 8Ob118/05v; 8Ob77/07t; 1Ob176/13h; 7Ob61/16w; 7Ob36/18x; 7Ob20/20x; 7Ob137/20b25.11.2020

Rechtssatz

Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert.

Normen

ABGB §447
KO §150

7 Ob 567/90OGH05.04.1990

Veröff: SZ 63/55 = ÖBA 1991,59 = JBl 1991,52 = RdW 1991,81

8 Ob 101/00mOGH13.04.2000

Vgl auch

8 Ob 47/04aOGH11.11.2004

Veröff: SZ 2004/158

8 Ob 118/05vOGH23.11.2006

nur: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. (T1)

8 Ob 77/07tOGH30.07.2007

nur T1

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 61/16wOGH25.05.2016

Auch; nur: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen. (T2)

7 Ob 36/18xOGH20.04.2018

Auch

7 Ob 20/20xOGH27.05.2020

Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Verpfändung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag kann eine schuldbefreiende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin erfolgen (vgl Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG § 166, Rz 41) (T3)

7 Ob 137/20bOGH25.11.2020

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00567_9000000_001