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Anrechnung der aus einem Pfand erlangten Befriedigung auf den durch Erfüllung des Zwangsausgleichs erloschenen Teil der Forderung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/256ÖBA 1991, 59 Heft 1 v. 1.1.1991

§§ 10 f, 18,48, 151, 156 KO

Die vom Gläubiger aus der Verwertung einer von einem Dritten gegebenen Sicherheit erlangte Befriedigung ist zunächst auf jenen Teil der Forderung anzurechnen, der durch teilweise Erfüllung des Zwangsausgleichs erloschen ist.

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