Der Abschluß eines Ausgleichs führt lediglich zur Herabsetzung der persönlichen Schuld, nicht jedoch der Sachhaftung.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/257ÖBA 1991, 61 Heft 1 v. 1.1.1991