Art 7 B-VG; Art 2 StGG; § 107 AktG. Die aktienrechtliche Bestimmung, daß eine das Stimmrecht satzungsgemäß erst begründende Hinterlegung der Aktie nur bei Notaren und Aktienbanken, bei sonstigen Banken nur nach besonderer Satzungsbestimmung, zulässig ist, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Wortfolge "in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen" des § 107 Abs 2 Satz 2 Aktiengesetz 1965 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. Rene LaurerÖBA 1991/9ÖBA 1991, 62 Heft 1 v. 1.1.1991