OGH 5Ob61/83; 5Ob65/84; 5Ob49/84; 5Ob15/84; 5Ob33/88; 5Ob62/88; 5Ob64/89; 5Ob1071/71; 5Ob135/92; 5Ob1063/93; 5Ob58/95; 5Ob395/97t; 5Ob121/00f; 5Ob74/03y; 5Ob146/20m (RS0070071)

OGH5Ob61/83; 5Ob65/84; 5Ob49/84; 5Ob15/84; 5Ob33/88; 5Ob62/88; 5Ob64/89; 5Ob1071/71; 5Ob135/92; 5Ob1063/93; 5Ob58/95; 5Ob395/97t; 5Ob121/00f; 5Ob74/03y; 5Ob146/20m10.12.2020

Rechtssatz

Eine Badegelegenheit entspricht nur dann dem zeitgemäßen Standard, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verfliesung der Badewanne und der Raumwände in ihrem Bereich genügt dem Erfordernis der Separierung nicht, mag die Badewanne auch in der Ecke des - sonst in keiner Weise, auch nicht nur zum Teil abgetrennten - Raumes stehen.

Normen

MRG §16 Abs2 Z2

5 Ob 61/83OGH22.11.1983

Veröff: SZ 56/171 = ImmZ 1984,132 = MietSlg 35319(33)

5 Ob 65/84OGH09.10.1984

Beisatz: Eine hölzerne Teiltrennwand zwischen Küche und Badegelegenheit reicht nicht aus, um dem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. (T1)

5 Ob 49/84OGH02.10.1984

nur: Eine Badegelegenheit entspricht nur dann dem zeitgemäßen Standard, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. (T2)

5 Ob 15/84OGH23.10.1984

nur T2

5 Ob 33/88OGH19.04.1988

Auch

5 Ob 62/88OGH25.10.1988

nur T2

5 Ob 64/89OGH14.07.1989

nur T2; Beisatz: Die Separierung muß so gestaltet sein, daß nicht etwa mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit im anderen Raum bleibt. (T3)

5 Ob 1071/71OGH29.10.1991

Beis wie T3

5 Ob 135/92OGH29.09.1992

Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Es widerspricht nicht dem Charakter einer einfach ausgestatteten Wohnung, wenn die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit bei üblicher Lüftung des angrenzenden Raumes durch das dort angebrachte Fenster schon während des Badevorganges oder jedenfalls unmittelbar nachher ein Entweichen der Feuchtigkeit ins Freie ungefähr in einem solchen Ausmaß bewirkt, wie es der Fall wäre, wenn ein Baderaum selbst durch ein Fenster entlüftet wird. Jedenfalls in bezug auf die im Jahre 1954 maßgebenden Verhältnisse ist daher der Kritik der Lehre (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage, § 16 MRG Rdz 29) an der in MietSlg 36321 getroffenen und in MietSlg 41267 aufrechterhaltenen allgemeinen Formulierung, daß die bei Benützung der Badegelegenheit auftretende Feuchtigkeit - wozu auch Dampf gehört - nicht auch nur zeitweise im angrenzenden Raum verbleiben dürfe, Rechnung getragen. (T4) Veröff: WoBl 1993,58 (Würth)

5 Ob 1063/93OGH14.09.1993

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei bis zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T5)

5 Ob 58/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Es gibt in der Judikatur keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z 2 MRG (idF vor dem 3.WÄG) als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil jedenfalls - zusätzlich zur Belüftung des Raumes, in dem sie sich befindet - eine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muß, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Badeteiles und die des anderen Raumteiles (Küche) einander erheblich beeinträchtigen: überdies regelt die Bauordnung für Wien in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen. (T6)

5 Ob 395/97tOGH30.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Im Jahr 1989 ist der zeitgemäße Standard eines Badezimmers nicht erreicht, wenn das Bad keine Heizmöglichkeit aufweist. (T7)

5 Ob 121/00fOGH16.05.2000

Vgl auch; nur: Ein zeitgemäßer Standard erfordert zum Zweck des Badens zumindest einen abgetrennten Raumteil. (T8) Beisatz: Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. (T9) Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen. (T10)

5 Ob 74/03yOGH29.04.2003

Vgl; nur T2; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. (T11)

5 Ob 146/20mOGH10.12.2020

vgl; Beisatz wie T7<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/119

Dokumentnummer

JJR_19831122_OGH0002_0050OB00061_8300000_003

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