OGH 5Ob1063/93

OGH5Ob1063/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Christian R*****, vertreten durch Mag.Roswitha Wallner, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Obere Donaustraße 97-99/7/4, 1020 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Margarethe Z*****, und 2.) Gertrude S*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1993, GZ 48 R 197/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die von der Küche dieser Wohnung bloß durch eine 2 m bis 2 1/2 m hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard einer Badenische (soweit man bei einer solchen Ausgestaltung überhaupt noch von einer "Nische" sprechen kann) im Jahre 1988 entspricht. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht insofern in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB MietSlg 40.340/28).

Die in der Entscheidung 5 Ob 135/92 ausgeführten, auf das Jahr 1954 abgestellten Erwägungen treffen auf den hier zu beurteilenden Fall schon wegen Änderung der allgemeinen Ansichten über den zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit nicht zu. Auch die in dieser Entscheidung ausgedrückten allgemeinen Erwägungen über das Wesen einer Nische und den damit verbundenen Übertritt von Feuchtigkeit in den Raum, in dem sich diese Nische befindet, führen in der hier zu beurteilenden Rechtssache zu keinem anderen als dem vom Rekursgericht gewonnenen Ergebnis, weil nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Badegelegenheit das Ausmaß des Feuchtigkeitsübertrittes in den angrenzenden Raum weit über das hinausgeht, was mit einer solchen Badenische verbunden ist, wie sie der letztgenannten Entscheidung zugrundelag.

Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie ist der in § 16 Abs 3 MRG genannte Zeitpunkt. Der Vermieter hat daher nicht die Möglichkeit, durch nachträgliche Schaffung kategorieerhöhender Merkmale ohne Einvernehmen mit dem Mieter die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses auf Grundlage der so geschaffenen höheren Ausstattungskategorie zu bewirken.

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