OGH 4Ob361/82; 4Ob4/96; 4Ob126/06t; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 4Ob126/20p (RS0077756)

OGH4Ob361/82; 4Ob4/96; 4Ob126/06t; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 4Ob126/20p22.9.2020

Rechtssatz

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.

Normen

UWG §1 C5a
UWG §1 D3f

4 Ob 361/82OGH04.10.1983
4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Auch; nur: Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. (T1) <br/>Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T2)

4 Ob 126/06tOGH28.09.2006

Beis wie T2; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T3)

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Beis wie T2

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017
4 Ob 126/20pOGH22.09.2020

vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/86

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_002

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