4 Ob 361/82 | OGH | 04.10.1983 |
4 Ob 4/96 | OGH | 16.01.1996 |
Auch; nur: Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. (T1) <br/>Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T2) |
4 Ob 126/06t | OGH | 28.09.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T3) |
4 Ob 34/14z | OGH | 17.07.2014 |
Beis wie T2 |
4 Ob 78/17z | OGH | 27.07.2017 |
4 Ob 126/20p | OGH | 22.09.2020 |
vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/86 |
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_002
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