OGH 6Ob579/83; 1Ob186/98d; 6Ob139/11a; 8Ob104/11v; 9ObA22/12v; 13Os131/12g; 12Os117/12s (RS0049295)

OGH6Ob579/83; 1Ob186/98d; 6Ob139/11a; 8Ob104/11v; 9ObA22/12v; 13Os131/12g; 12Os117/12s25.11.2020

Rechtssatz

Der Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte.

Normen

AktG §15
GmbHG idF BGBl 1980/320 §115

6 Ob 579/83OGH16.06.1983

Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156

1 Ob 186/98dOGH29.09.1998

Vgl auch

6 Ob 139/11aOGH14.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also „Konzernierbarkeit“ vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist. (T1)

8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Dem Konzern kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. (T2); Veröff: SZ 2011/136

9 ObA 22/12vOGH26.11.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mangels Rechtspersönlichkeit kann ein Konzern nicht als solcher Arbeitgeber sein. (T3)

13 Os 131/12gOGH02.07.2013

vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Kreditinstitutsgruppe“ (§ 30 BWG). (T4)

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd § 153 darstellen. (T5)

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch

6 Ob 209/20hOGH25.11.2020

Beisatz: Es gibt keine besonderen Konzernorgane wie Konzernvorstand oder Konzernaufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft sind nicht befugt, in die Leitung der „untergeordneten“ Konzernglieder direkt einzugreifen bzw rechtlich verbindliche Weisungen zu erteilen. (T6)<br/>Beisatz: Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats allerdings um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Zusammenhang mit dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat sich in diesem Zusammenhang mit solchen Themen und Geschäften zu befassen, die „konzernrelevant“ sind. (T7)<br/>Anmerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Themen der Leitung, Überwachung und Berichterstattung im Konzern. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/103

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00579_8300000_001