OGH 3Ob529/82; 7Ob717/83; 8Ob528/87; 8Ob618/87; 3Ob90/88; 2Ob587/88; 3Ob92/90; 10Ob509/96; 3Ob13/96; 1Ob55/95; 4Ob163/98v; 3Ob254/99w; 7Ob166/01i; 5Ob170/04t; 3Ob48/10w; 5Ob183/20b (RS0011348)

OGH3Ob529/82; 7Ob717/83; 8Ob528/87; 8Ob618/87; 3Ob90/88; 2Ob587/88; 3Ob92/90; 10Ob509/96; 3Ob13/96; 1Ob55/95; 4Ob163/98v; 3Ob254/99w; 7Ob166/01i; 5Ob170/04t; 3Ob48/10w; 5Ob183/20b26.11.2020

Rechtssatz

Bei einer Höchstbetragshypothek erlischt das Pfandrecht grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird, vielmehr haftet die Liegenschaft bis zur völligen Rückzahlung des Kredites (so schon JBl 1958,122).

Normen

ABGB §449
GBG §14 Abs2

3 Ob 529/82OGH09.06.1982

Veröff: NZ 1983,91

7 Ob 717/83OGH17.11.1983
8 Ob 528/87OGH23.04.1987

Beisatz: Das Pfandrecht erlischt also erst durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses. (T1) Veröff: ÖBA 1987,842 = SZ 60/68

8 Ob 618/87OGH09.02.1988

Beis wie T1; JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

3 Ob 90/88OGH07.09.1988

Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,448 = SZ 61/191 = ÖBA 1989,324 = WBl 1988,440

2 Ob 587/88OGH28.02.1989

Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1989,829

3 Ob 92/90OGH10.04.1991

Beis wie T1; Beisatz: Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer Vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. (T2) Veröff: ÖBA 1992,1041 = SZ 64/38 = ecolex 1991,846 (G. Wilhelm)

10 Ob 509/96OGH27.02.1996

Beisatz: Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, hat der Pfandschuldner (der nur Realschuldner, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; es muß dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift, anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. (T3) Beisatz: Hier: Dies gilt umso mehr, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat. (T4) Veröff: SZ 69/51

3 Ob 13/96OGH27.03.1996
1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze treffen uneingeschränkt aber nur auf jenen Liegenschaftseigentümer zu, der zugleich auch Personalschuldner ist. Ist der Realschuldner dagegen nicht auch Personalschuldner, und ist das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entspringen können (etwa ein revolvierender Kontokorrentkredit), noch nicht beendet, so daß der Kreditrahmen wieder ausgenützt werden kann, kann der Realschuldner die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen, wenn er den Höchstbetrag zahlt. (T5) Veröff: SZ 69/145

4 Ob 163/98vOGH16.06.1998

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 254/99wOGH26.04.2000

Auch; Beis wie T1

7 Ob 166/01iOGH31.07.2001

Auch; Beis wie T1

5 Ob 170/04tOGH28.02.2005

Beis wie T1; Beisatz: Bei Zahlung des Höchstbetrages durch den (auch) aus der Realhaftung in Anspruch genommenen Schuldner bedarf es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Gläubigers, um die Wirkung der vom Schuldner unmittelbar vor seiner Zahlung abgegebenen Erklärung, damit (auch) die Pfandhaftung zu tilgen, zu verhindern. (T6)

3 Ob 48/10wOGH28.04.2010

Beis wie T1

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00529_8200000_001

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