OGH 7Ob3/78; 8Ob570/84; 7Ob18/02a; 9ObA5/04g; 7Ob112/05d; 7Ob85/05h; 7Ob291/06d; 7Ob120/10p; 5Ob193/10h; 3Ob150/13z; 7Ob123/20v (RS0038965)

OGH7Ob3/78; 8Ob570/84; 7Ob18/02a; 9ObA5/04g; 7Ob112/05d; 7Ob85/05h; 7Ob291/06d; 7Ob120/10p; 5Ob193/10h; 3Ob150/13z; 7Ob123/20v21.10.2020

Rechtssatz

Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen (Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gehört.).

Normen

ZPO §228 A1
ZPO §228 B3cc
ZPO §228 C1

7 Ob 3/78OGH26.01.1978
8 Ob 570/84OGH08.11.1984

nur: Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen. (T1)

7 Ob 18/02aOGH29.04.2002

Vgl auch

9 ObA 5/04gOGH09.06.2004

nur T1

7 Ob 112/05dOGH08.06.2005

nur T1

7 Ob 85/05hOGH28.09.2005

nur T1

7 Ob 291/06dOGH08.03.2007

Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T2)

7 Ob 120/10pOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T2

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch

3 Ob 150/13zOGH08.10.2013
7 Ob 123/20vOGH21.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19780126_OGH0002_0070OB00003_7800000_001

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