OGH 12Os122/72 (RS0050205)

OGH12Os122/7221.7.2020

Rechtssatz

Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.

Normen

B - VG Art8
G 19.03.1959 BGBl 1959/102 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betr Bestimmungen des Art7 §3 des StV §7
Geo §53 Abs1
Geo §58
Geo §59
MRK Art6 Abs3 lite IV5
StPO §100

12 Os 122/72OGH27.07.1972

Veröff: EvBl 1973/49 S 127 = SSt 43/42

12 Os 179/72OGH07.11.1972

Ähnlich

11 Os 44/09vOGH26.05.2009

Abweichend; Beisatz: Die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht kann so nicht aufrecht erhalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Einem unvertretenen Angeklagten ist im Rechtsmittelverfahren auch für die von ihm in fremder Sprache verfasste Rechtsmittelschrift Übersetzungshilfe (§ 56 Abs 1 StPO) zu gewähren. (T2)

11 Os 139/12vOGH11.12.2012

Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Übersetzungshilfe ist auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3)

14 Os 70/20fOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Eingaben, die nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B-VG, § 53 Abs 1 Geo) verfasst wurden, sind prozessual unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hier: Eingabe in polnischer Sprache nach Zustellung einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720727_OGH0002_0120OS00122_7200000_001