OGH 4Ob163/19b (RS0132866)

OGH4Ob163/19b24.10.2019

Rechtssatz

Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden.

Unzulässigkeit des Rechtswegs — Sozialrechtssache — Selbstverwaltungskörper

 

Normen

ÄrzteG §97
ÄrzteG §98
ÄrzteG §102
ASGG §65
ASGG §73

4 Ob 163/19bOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Streit über die Auszahlung der bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistung (Witwenpension). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungssache, die den ordentlichen Gerichten entzogen ist. (T1)

10 ObS 149/20iOGH15.12.2020

Ausdrücklich gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_20191024_OGH0002_0040OB00163_19B0000_001

Stichworte