OGH 17Ob6/19k (RS0132738)

OGH17Ob6/19k17.6.2019

Rechtssatz

Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.

Normen

ABGB §1393 A
IO §27
IO §39

17 Ob 6/19kOGH17.06.2019

Veröff: SZ 2019/52

Dokumentnummer

JJR_20190617_OGH0002_0170OB00006_19K0000_001