OGH 2Ob238/09b; 6Ob11/18p; 12Os42/19x (RS0126308)

OGH2Ob238/09b; 6Ob11/18p; 12Os42/19x7.11.2019

Rechtssatz

Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt.

Normen

GmbHG §15 Abs1
GmbHG §18 Abs1

2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Veröff: SZ 2010/110

6 Ob 11/18pOGH28.02.2018

Vgl

12 Os 42/19xOGH07.11.2019

vgl aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100915_OGH0002_0020OB00238_09B0000_002