Rechtssatz
Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt.
12 Os 42/19x | OGH | 07.11.2019 |
vgl aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0020OB00238_09B0000_002
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