Rechtssatz
Bei Unterlassen des von § 252 Abs 2a StPO verlangten Vortrages sind Aktenbestandteile nicht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen. Die bloße Kenntnis dieser Aktenbestandteile durch die Parteien des Strafverfahrens genügt weder dem Grundsatz der Öffentlichkeit noch demjenigen der Mündlichkeit der Hauptverhandlung, konnten doch solcherart weder Zuhörer noch beisitzender Richter und Schöffen vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis erlangen (vgl Art 6 Abs 1 MRK).
15 Os 4/18d | OGH | 14.02.2018 |
Auch; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß § 252 Abs 2a StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070307_OGH0002_0130OS00015_07S0000_001