OGH 8ObA76/06v (RS0121663)

OGH8ObA76/06v17.12.2019

Rechtssatz

Auf befristete Dienstverhältnisse nach § 10a MuttSchG ist § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. (Hier: Schriftliche einvernehmliche Auflösung gemäß § 10 Abs 7 MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft).

Normen

MuttSchG §10 Abs2
MuttSchG §10 Abs7
MuttSchG §10a

8 ObA 76/06vOGH23.11.2006

Veröff: SZ 2006/174

9 ObA 10/06wOGH02.03.2007
9 ObA 133/19bOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. (T1)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MuttSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des § 10a Abs 1 MuttSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) „Nichtverlängerungserklärung“ des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00076_06V0000_001

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