OGH 4Ob74/05v (RS0120236)

OGH4Ob74/05v27.6.2019

Rechtssatz

Der entgangene Gewinn ist danach zu bemessen, welchen Gewinn der Geschädigte „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten" gehabt hätte. Bei der hiefür notwendigen Prüfung des Kauslazusammenhangs ist jener Umstand wegzudenken, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre, und nicht durch einen anderen Umstand, wie die Verteilung eines Rabatts nach sachlich gerechtfertigten Kriterien, zu ersetzen (Schädigung durch gesetzwidriges Rabattsystem.

Normen

ABGB §1293
UWG §16 Abs1

4 Ob 74/05vOGH15.09.2005

Veröff: SZ 2005/130

4 Ob 49/07wOGH23.04.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertragswidrige Vermietung von Werbeflächen im Eigenvertrieb. (T1)

6 Ob 4/17gOGH29.03.2017

Vgl

8 ObA 6/19vOGH27.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20050915_OGH0002_0040OB00074_05V0000_001