OGH 16Ok10/05 (RS0119970)

OGH16Ok10/0527.11.2019

Rechtssatz

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß § 11 Abs 3 Z 1 WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß § 11 Abs 5 WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach § 15 AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte.

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Normen

WettbG §11 Abs5
MRK Art6 Abs1 II5a2
AußStrG 2005 §15

16 Ok 10/05OGH30.05.2005

Veröff: SZ 2005/84

16 Ok 13/05OGH30.05.2005
16 Ok 16/05OGH30.05.2005
16 Ok 19/05OGH30.05.2005
16 Ok 22/05OGH30.05.2005
16 Ok 25/05OGH30.05.2005
16 Ok 9/05OGH30.05.2005
16 Ok 39/05OGH30.05.2005
16 Ok 40/05OGH30.05.2005
16 Ok 42/05OGH30.05.2005
16 Ok 12/06OGH21.03.2007

Auch; nur: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T1) Veröff: SZ 2007/45

1 Ob 124/07bOGH22.10.2007

Auch; nur T1

16 Ok 9/08OGH08.10.2008

nur: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T2)

5 Ob 103/08wOGH26.08.2008

nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T3)

10 Ob 56/08wOGH27.01.2009

Auch; nur T1

16 Ok 6/09OGH15.07.2009

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/95

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/137

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/148

5 Ob 172/19hOGH27.11.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050530_OGH0002_0160OK00010_0500000_001

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