OGH 14Os21/05b (RS0119962)

OGH14Os21/05b12.9.2019

Rechtssatz

Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.

Normen

GebAG 1975 §30 Z1
GebAG 1975 §38 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4

14 Os 21/05bOGH10.05.2005
13 Os 70/05aOGH12.10.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen der Bescheinigungspflicht gemäß § 38 Abs 2 GebAG. (T1)

12 Os 7/06fOGH15.02.2007

Auch; nur: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. (T2)

11 Os 26/16gOGH14.06.2016

Auch; nur T2

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

nur T2

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0140OS00021_05B0000_001