OGH 8ObS15/04w (RS0119684)

OGH8ObS15/04w25.6.2019

Rechtssatz

Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre.

Normen

ABGB §1162b
AngG §29 II3
IO §25
KO §25 Abs1

8 ObS 15/04wOGH11.11.2004
8 ObS 8/06vOGH13.07.2006

nur: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)

8 ObS 4/07gOGH22.02.2007

Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre. (T3)

8 ObA 26/13aOGH28.05.2013

Vgl auch

8 ObS 5/13pOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst auch eine resultierende Abfertigungsdifferenz, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T4)<br/>Veröff: SZ 2013/80

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016
9 ObA 67/19xOGH25.06.2019

Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20041111_OGH0002_008OBS00015_04W0000_001