Normen
1 Ob 262/03s | OGH | 16.12.2003 |
8 Ob 29/07h | OGH | 21.05.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1) |
10 Ob 7/10t | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2) |
10 Ob 8/10i | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beis wie T2 |
10 Ob 46/12f | OGH | 16.04.2013 |
nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht. (T3) |
10 Ob 37/16p | OGH | 19.07.2016 |
Vgl auch; nur T3 |
10 Ob 33/19d | OGH | 28.05.2019 |
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00262_03S0000_001
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