OGH 1Ob262/03s (RS0118524)

OGH1Ob262/03s28.5.2019

Rechtssatz

Die beiden in § 4 Z 2 UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht.

Normen

UVG §4 Z2

1 Ob 262/03sOGH16.12.2003
8 Ob 29/07hOGH21.05.2007

Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1)

10 Ob 7/10tOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2)

10 Ob 8/10iOGH02.03.2010

Auch; Beis wie T2

10 Ob 46/12fOGH16.04.2013

nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht. (T3)

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Vgl auch; nur T3

10 Ob 33/19dOGH28.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00262_03S0000_001

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