OGH 6Ob113/03s (RS0118211)

OGH6Ob113/03s26.6.2019

Rechtssatz

Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.

Normen

EheG §55a
EheG §69a Abs1
EheG §72

6 Ob 113/03sOGH23.10.2003
9 Ob 87/03iOGH17.12.2003

Auch

6 Ob 83/08mOGH08.05.2008

Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T1)<br/>Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T2)<br/>Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T3)

10 Ob 40/13zOGH22.10.2013

Beis wie T1 nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. (T4)<br/>Beis wie T2

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015
3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Beisatz: Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird. (T5)<br/>Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_20031023_OGH0002_0060OB00113_03S0000_001