OGH 11Os71/03 (RS0117603)

OGH11Os71/0329.1.2019

Rechtssatz

Das teilweise und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten.

Untersuchungshaft — Dauer — Verhältnismäßigkeit

 

Normen

StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2

11 Os 71/03OGH27.05.2003
14 Os 11/19bOGH29.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0110OS00071_0300000_001

Stichworte