OGH 5Ob86/03p (RS0118001)

OGH5Ob86/03p13.9.2019

Rechtssatz

In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt.

Normen

ABGB §523 Cb

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003
5 Ob 240/03kOGH11.11.2003

Vgl auch; nur: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. (T1)

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl aber; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T2)

10 Ob 54/19tOGH13.09.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0050OB00086_03P0000_001

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