OGH 13Os31/03 (RS0117739)

OGH13Os31/0329.5.2019

Rechtssatz

Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.

Normen

StGB §293 Abs2

13 Os 31/03OGH30.04.2003
12 Os 77/05yOGH08.09.2005

Vgl auch

12 Os 24/08hOGH22.08.2008

Vgl; Beisatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. (T1)<br/>Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T2)

14 Os 71/14vOGH12.08.2014

Auch; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T3)

15 Os 41/15sOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T3

14 Os 120/18fOGH29.01.2019

Auch

13 Os 4/19sOGH13.03.2019

Beis wie T3

15 Os 15/19yOGH27.02.2019

Beis wie T3

15 Os 45/19kOGH29.05.2019

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00031_0300000_002