European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00004.19S.0313.000
Spruch:
In der Strafsache AZ 10 U 93/18v des Bezirskgerichts Weiz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 17. Oktober 2018 (ON 10) § 293 Abs 2 StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:
Robert B***** wird vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 11. Mai 2018 in W***** ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem er die von ihm unterschriebene Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 für das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ bei der Bezirkshauptmannschaft W***** vorlegte, in der er seine sechs Verurteilungen verschwieg.
Gründe:
Mit dem genannten (gekürzt ausgefertigten) Urteil erkannte das Bezirksgericht W***** Robert B***** wegen des zuvor wiedergegebenen Vorwurfs des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig.
Dieser Schuldspruch steht – wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Der in § 293 StGB verwendete – auf Sachbeweise einzuschränkende – Begriff „Beweismittel“ umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. Falsch im Sinn dieses Tatbestands ist ein Beweismittel, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, weil es unecht ist oder einen unrichtigen Inhalt hat. Eine schriftliche Lüge ist jedoch nur tatbildlich, wenn ihr ein über die Behauptung des Vorliegens der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen oder das bloße Vorbringen des eigenen Verfahrensstandpunkts hinausgehender Beweiswert zukommt. Diesen Kriterien entspricht die vom Verurteilten anlässlich einer Gewerbeanmeldung schriftlich abgegebene, inhaltlich unrichtige Erklärung, es seien keine Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 (insbesondere in Form einer bestimmten, nicht getilgten gerichtlichen Verurteilung) vorgelegen, nicht (zum Ganzen 14 Os 71/14v mwN; RIS‑Justiz RS0117739 insbesondere T3).
Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit ebenfalls als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).
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