OGH 6Ob267/02m (RS0117236)

OGH6Ob267/02m27.2.2019

Rechtssatz

Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.

Normen

ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4

6 Ob 267/02mOGH12.12.2002

Veröff: SZ 2002/167

2 Ob 149/12vOGH20.09.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)

9 ObA 118/17vOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T2

6 Ob 229/18xOGH27.02.2019

Beis wie T2; Beisatz: Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20021212_OGH0002_0060OB00267_02M0000_001