OGH 4Ob293/01v (RS0116163)

OGH4Ob293/01v26.3.2019

Rechtssatz

Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. Wenn auch in bestimmten Bereichen (zum Beispiel bei angestellten Werbegrafikern) ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird.

Normen

UrhG §20 Abs1

4 Ob 293/01vOGH29.01.2002

Veröff: SZ 2002/10

4 Ob 164/02zOGH16.07.2002

Beisatz: Von einem schlüssig vereinbarten Nennungswegfall ist nur in den Fällen auszugehen, in denen sich die vertragliche Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder zweifelsfrei sozial inadäquat wäre. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/96

4 Ob 111/08iOGH26.08.2008

nur: Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. (T2)

4 Ob 259/14pOGH20.01.2015

Auch; nur T2

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00293_01V0000_002

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