OGH 4Ob179/01d; 4Ob221/03h; 4Ob47/06z; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob175/08a; 4Ob184/13g; 4Ob140/14p; 4Ob226/19t (RS0115748)

OGH4Ob179/01d; 4Ob221/03h; 4Ob47/06z; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob175/08a; 4Ob184/13g; 4Ob140/14p; 4Ob226/19t19.12.2019

Rechtssatz

Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet.

Normen

UrhG §3 Abs2

4 Ob 179/01dOGH12.09.2001
4 Ob 221/03hOGH16.12.2003
4 Ob 47/06zOGH20.06.2006

Beisatz: Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk liegt schon dann vor, wenn das Lichtbild Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist. Ein besonderes Maß an Originalität ist nicht erforderlich; es genügt, dass die Persönlichkeit des Urhebers aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung etc) zum Ausdruck kommt. (T1)

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Beisatz: Auch alltägliche Portraitfotos sind schon dann Lichtbildwerke, wenn sie eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen aufweisen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008

Beis wie T2

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T2

4 Ob 175/08aOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Dass andere Fotografen möglicherweise zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangt wären, steht dem Werkcharakter der Fotostrecke des Klägers noch nicht entgegen, weil ein bestimmtes Mindestmaß an Individualität hiefür nicht erforderlich ist. (T3)

4 Ob 184/13gOGH17.12.2013

Auch; nur: Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung. (T5); Veröff: SZ 2013/124

4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/93

4 Ob 226/19tOGH19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00179_01D0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)