OGH 5Ob265/98a (RS0110934)

OGH5Ob265/98a31.7.2019

Rechtssatz

Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in § 1014 ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können.

Normen

ABGB §1014
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 §13c Abs2
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §19

5 Ob 265/98aOGH27.10.1998
5 Ob 61/99bOGH09.03.1999

Beisatz: Aufwendung für die Liegenschaft, die dem Verwalter nur durch den Einsatz eigener Mittel möglich war. (T1)

5 Ob 284/99xOGH20.10.1999

nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in § 1014 ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T2) Beisatz: Nach der klaren Anordnung des § 13c Abs 1 letzter Satz und Abs 2 kommt ein unmittelbarer Durchgriff des Dritten, auch des Verwalters, für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer nur dann in Betracht, wenn das dafür haftende Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinreicht. (T3)

5 Ob 277/01yOGH29.01.2002

Vgl aber; nur: Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in § 1014 ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T4); Beisatz: Dass seit dem 3. WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach § 13c Abs 2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt. (T5)

5 Ob 47/03bOGH11.03.2003

nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. (T6); Beisatz: Wechselseitige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis sind zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auszutragen. (T7)

5 Ob 159/07dOGH28.08.2007

nur T6; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers. (T8)

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T9)

5 Ob 228/09dOGH25.03.2010

Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft ist Partei des Verwaltungsvertrags. (T10); Veröff: SZ 2010/32

5 Ob 238/09zOGH15.07.2010

Vgl; Beisatz: Der Verwalter nach dem WEG steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur zur Eigentümergemeinschaft. (T11)

6 Ob 3/14fOGH29.06.2015

Auch; Beisatz: Eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt nur dann in Betracht, wo Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrages einbezogen ist, verletzt werden. Siehe bereits 5 Ob 265/04p. (T12)

5 Ob 115/17yOGH29.08.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/89

5 Ob 44/18hOGH10.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. (T13)

5 Ob 69/19mOGH31.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_002