Rechtssatz
§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität.
4 Ob 46/12m | OGH | 02.08.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T1); Veröff: SZ 2012/78 |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00012_98Y0000_002