OGH 7Ob2130/96b; 5Ob393/97y; 5Ob291/98z; 5Ob158/99t; 5Ob32/02w; 5Ob145/02p; 5Ob7/10f; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t (RS0102514)

OGH7Ob2130/96b; 5Ob393/97y; 5Ob291/98z; 5Ob158/99t; 5Ob32/02w; 5Ob145/02p; 5Ob7/10f; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t27.11.2019

Rechtssatz

Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich.

Normen

MRG §37 Abs1 Z8

7 Ob 2130/96bOGH15.05.1996
5 Ob 393/97yOGH30.09.1997

Vgl auch

5 Ob 291/98zOGH26.05.1999

Auch; nur: Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich. (T1)

5 Ob 158/99tOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand dieses besonderen Verfahrens außer Streit ist primär die Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. (T2)

5 Ob 32/02wOGH12.03.2002

Auch

5 Ob 145/02pOGH15.10.2002

Auch

5 Ob 7/10fOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenanträge auf Feststellung der Nutzfläche des Bestandobjekts und dessen Ausstattungskategorie. (T3)

5 Ob 148/18bOGH06.11.2018

nur: Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. (T4)

5 Ob 135/19tOGH27.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_002