Normen
1 Ob 630/94 | OGH | 27.03.1995 |
Veröff: SZ 68/61 |
2 Ob 552/94 | OGH | 30.10.1995 |
10 Ob 52/03z | OGH | 12.10.2004 |
Beisatz: Mangels Bindungswirkung des Einantwortungsbeschlusses kann der Beklagte den in diesem Beschluss so nicht enthaltenen doppelgliedrigen Berufungstatbestand im Erbschaftsklageprozess noch einwenden. (T1) |
3 Ob 219/05k | OGH | 26.04.2006 |
Vgl auch |
10 Ob 8/08m | OGH | 10.03.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. (T2) |
5 Ob 116/12p | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T3); Veröff: SZ 2012/122 |
2 Ob 39/19b | OGH | 19.09.2019 |
nur: Bei der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T4); Veröff: SZ 2019/87 |
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_009
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