OGH 4Ob602/79 (RS0013139)

OGH4Ob602/7917.12.2019

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.

Normen

ABGB §823
ABGB §1478
ABGB §1487
ABGB §1487a

4 Ob 602/79OGH29.01.1980

EvBl 1980/138 S 436 = SZ 53/10

7 Ob 583/89OGH18.05.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muss 3 Jahre. (T1)

6 Ob 1602/91OGH25.03.1993

Auch

10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Veröff: SZ 72/179

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Auch; Bem: Siehe auch RS0128446 (T2); Veröff: SZ 2012/122

7 Ob 51/13wOGH23.05.2013

Auch

2 Ob 84/19wOGH22.10.2019

Beisatz: Vgl § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)<br/>Veröff: SZ 2019/95

2 Ob 175/19bOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0040OB00602_7900000_001