OGH 5Ob116/12p (RS0128446)

OGH5Ob116/12p20.11.2012

Rechtssatz

Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.

Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.

Normen

ABGB §760
ABGB §823
ABGB §1479

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/122

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00116_12P0000_001