OGH 5Ob39/73 (RS0011670)

OGH5Ob39/7329.8.2019

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 482 ABGB beinhaltet nicht zwingendes Recht ( arg: "......... in der Regel .........." ). Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste.

Normen

ABGB §482
ABGB §530 A

5 Ob 39/73OGH28.03.1973

Veröff: NZ 1974,77

5 Ob 151/75OGH23.09.1975

Beisatz: Maßgeblich ist dabei, dass diese Verbindlichkeit zu positiver Leistung nur der Grunddienstbarkeit dienen soll (Hier: Erhaltung eines Servitutsweges). (T1)

7 Ob 563/77OGH28.04.1977

Beis wie T1 nur: Maßgeblich ist dabei, dass diese Verbindlichkeit zu positiver Leistung nur der Grunddienstbarkeit dienen soll. (T2)<br/> Beisatz: Nebenleistung kann durch Eintragung verdinglicht werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 50/61

1 Ob 37/84OGH14.11.1984

nur: Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste. (T4)<br/>Beis wie T2

1 Ob 40/89OGH15.11.1989

nur T4; Beis wie T2

2 Ob 2267/96pOGH13.08.1996

Vgl; nur T4; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 69/180

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustimmungserklärung zur Bauführung auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages. (T5)

7 Ob 159/12aOGH14.11.2012

Auch; Beisatz: Verpflichtung zur Tragung von Kosten für die Überprüfung und Instandhaltung einer Eisenbahnanlage. (T6)

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014

Auch; nur T4

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Vgl

1 Ob 91/19tOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht (Servitut), bei dem die Elemente eines Duldens des Eigentümers der dienenden Liegenschaft überwiegen, weil dieser nicht eine bestimmte Menge an Wasser zu „liefern“ hat, sondern nur – nach Maßgabe der Quellschüttung – das Beziehen aus der auf seinem Grundstück gefassten Quelle und die Leitung über seine Grundstücke dulden muss. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730328_OGH0002_0050OB00039_7300000_002