OGH 1Ob348/57 (RS0018780)

OGH1Ob348/5726.4.2019

Rechtssatz

Auf die Vollziehung eines Vorvertrages muß längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. (Vorvertrag zu einem Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vermieter das Bestandobjekt räumt).

Normen

ABGB §936 VI

1 Ob 348/57OGH16.10.1957

Veröff: MietSlg 5520

6 Ob 591/76OGH17.12.1976

Beisatz: Auf den Abschluss dieses Hauptvertrags muss daher innerhalb eines Jahres geklagt werden (Ehepakte). (T1) Veröff: SZ 49/160 = ZfRV 1978,136 (mit Glosse von Schwind) = NZ 1980,9

4 Ob 509/79OGH16.10.1979
2 Ob 627/90OGH05.12.1990
4 Ob 20/03zOGH24.06.2003

Auch; nur: Auf die Vollziehung eines Vorvertrags muss längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. (T2); Beisatz: Der Abschlusszeitpunkt muss zwar bestimmt sein; er kann aber auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig sein. (T3); Beisatz: Bedingung war hier die Änderung der Rechtslage derart, dass eine Absonderung der Teilwaldrechte von der Liegenschaft des Beklagten zugunsten des Klägers von der Agrarbehörde genehmigt werden kann. (T4)

2 Ob 33/05zOGH14.06.2005

Beis wie T3

4 Ob 178/12yOGH18.10.2012

nur T2

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00348_5700000_001